gemäß dem Beschluss der Gründungsversammlung vom 2. November 2000
zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 17. Oktober 2023
§ 1 Name und Sitz
Die Wählergruppe führt den Namen »Bürgerliste Gemeinde Dipperz« mit der Kurzbezeichnung »BLGD«. Sie hat ihren Sitz in der Gemeinde Dipperz.
§ 2 Zweck der Wählergruppe; Abstimmungsfreiheit
(1) Der Zweck der Wählergruppe ist die Teilnahme an Kommunalwahlen in der Gemeinde Dipperz. Hierzu stellt die Wählergruppe Listen und Einzelkandidaten auf.
(2) Die gewählten Kandidaten unterliegen bei ihren Entscheidungen keinem Fraktionszwang.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Wählergruppe besteht aus Mitgliedern.
(2) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das Wahlrecht zu den Kommunalorganen der Gemeinde Dipperz besitzt.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag des Mitgliedschaftsbewerbers.
(2) Eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes bedarf eines einstimmigen Beschlusses. Er ist zu begründen.
(3) Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu, deren Termin dem Bewerber bekannt zu geben ist. Sie entscheidet durch Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Mitgliedsbeitrag ist auch im Falle des Austritts für das Kalenderjahr vollständig zu entrichten, in dem die Mitgliedschaft für mindestens drei Monate bestand.
(3) Der Ausschluss aus der Wählergruppe ist nur möglich, wenn ein Mitglied den Zielen und Ansehen der Wählergruppe grob zuwidergehandelt hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Wählergruppe kann einen Mitgliedsbeitrag erheben. Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Einzugsermächtigung für den Einzug des Mitgliedsbeitrages mittels Lastschriftverfahrens durch Nennung seiner Bankverbindung zu erteilen und jede Änderung proaktiv mitzuteilen.
§ 7 Organe der Wählergruppe
(1) Die Organe der Wählergruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, deren Beschlussfassung nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung oder der Listenversammlung vorbehalten ist.
(3) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Die von den Organen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden
Schriftführer
Stellvertretenden Schriftführer
Schatzmeister
Stellvertretenden Schatzmeister
(2) Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl ist öffentlich, sofern nicht ein Mitglied geheime Wahl beantragt.
(3) Der Vorstand vertritt die Wählergruppe gerichtlich und außergerichtlich, wobei jedes Vorstandsmitglied zur alleinigen Vertretung gegenüber Dritten berechtigt ist. Der Vorstand führt ferner insbesondere Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(4) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit der Neuwahl durch die Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestimmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder einen Nachfolger, der die Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird unbeschadet des § 10 einmal pro Kalenderjahr abgehalten. Sie ist vom Vorstand oder durch eine von ihm beauftragte Person unter An-gabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform einzuberufen.
(2) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Vorstandsberichts
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstands
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) Änderungen der Satzung und Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung
(3) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit weitere Punkte in die Tagesordnung aufnehmen. Dies gilt nicht für Wahlen und Kandidatenaufstellungen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des Vorstandes oder einer von ihm beauftragten Person.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder es unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
§ 10 Listenversammlung
(1) Rechtzeitig vor dem Ende der Frist zur Abgabe von Kandidatenlisten oder der Nominierung von Einzelkandidaten beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Liste oder der Nominierung des Einzelkandidaten (Listenversammlung) ein.
(2) Auf der Listenversammlung erhält jeder Bewerber um einen Listenplatz und eine Einzel-kandidatur die Möglichkeit, sich und seine Ziele vorzustellen.
(3) Die Listenversammlung kann beschließen, dass zur Aufnahme in die Liste und zur Bestimmung des Listenplatzes oder zur Aufstellung als Einzelkandidat eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist; andernfalls reicht die einfache Mehrheit der Stimmen aus.
(4) Die Abstimmung über die Liste kann für jeden Bewerber einzeln oder insgesamt erfolgen.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der jeweiligen Fassung.
§ 11 Kassenführung
(1)Die Führung der Kasse obliegt dem Schatzmeister.
(2) Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat eine Kassenprüfung durch mindestens einen Kassenprüfer stattzufinden, der nicht dem Vorstand angehört. Er hat der Mitgliederversammlung über die ordnungs-gemäße Kassenführung zu berichten.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Funktionsträger durch die BLGD erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine Einwili-gung des Betroffenen vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und –verwendung erlässt die Wählergruppe eine Datenschutzordnung, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 13 Schlussvorschriften
(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitgliederversammlung.
(2) Zur Selbstauflösung der Wählergruppe bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren benannt. Ihre Beschlussfassung bedarf der Einstimmigkeit. Ihre Rechte bestimmen sich nach den §§ 47ff BGB.
Anmerkung: Alle Anredeformen in der Satzung sind geschlechtsneutral. Sie beziehen sich auf die Funktion und nicht die Person.
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