§ 66 HGO – Aufgaben des Gemeindevorstands
Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde.
Er besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde.
Er hat insbesondere:
die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
Angestellte
geb. 1958, geschieden, 2 Kinder
Hobby: Wandern, Radfahren
Fachkrankenschwester
geb. 1964, verheiratet, 1 Kind
Hobby: Garten, Reisen
Dipl. Ing. Elektrotechnik
geb. 1959, verheiratet, 1 Kind
Hobby: High End Audio
Außerdem gehören Bürgermeister Klaus-Dieter Vogler, Günter Bott (CDU) und Gerhard Koch (CDU) zum Gemeindevorstand.
Gemeindevertretung
Die Gemeindevertreter werden bei den Kommunalwahlen gewählt. Dabei besteht die Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens. Tritt nur eine Liste an, sind als Personenwahl die Vertreter mit den meisten Stimmen gewählt. Stehen mehrere Listen zur Wahl, erfolgt die Sitzverteilung anhand des prozentualen Anteils der Stimmen pro Liste und nur innerhalb der jeweiligen Liste sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.
Hier sieht man nur die Seite der BLGD
Vorsitzender
Michael Mihm
Prüfingenieur
geb. 1985, verheiratet, 2 Kinder
Hobby: Bootfahren, Reisen
Timo Zengerle
Agrarbetriebswirt
geb. 1982, verheiratet, 2 Kinder
Hobby: Pferdekutschfahrten
Christoph Schäfer
Agrarbetriebswirt
geb. 1997, ledig
Hobby: Feuerwehr, Kirmes, Landjugend
Fraktionsvorsitzender
Patrick Kümmel
Dipl. Kaufmann
geb. 1981, verheiratet, 2 Kinder
Hobby: Sport, Reisen
Dirk Müglich
Pflasterer
geb. 1968, verheiratet, 3 Kinder
Hobby: versch. Vereine
Stefan Klüber
Baubeauftragter
geb. 1962, verheiratet
Hobby: Trikefahren
Winfried Heumüller
Städt. Facharbeiter
geb. 1960, ledig
Hobby:
Nicht abgebildet sind die Gemeindevertreter
Für die FDP:
Daniel Siewert (Fraktionsvorsitzender),
Thomas Bohl
Für die CDU:
Sebastian Heiz (Fraktionsvorsitzender),
Luisa Karges, Daniel Manns, Christian Pappert, Dirk Sauer, Christoph Gaßmann
Die Zahl der Gemeindevertreter ist abhängig von der Einwohnerzahl
siehe Tabelle .
Jede Gemeindevertretung kann beschließen, dass für die nächste Wahlperiode die Zahl der Gemeindevertreter eine Einwohner-stufe niedriger oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl gewählt wird. Durch diese gesetzliche Bestimmung soll die Möglichkeit gegeben werden, Kosten zu sparen und auch die Effizienz der Arbeit zu erhöhen. (Quelle: Wikipedia)
Die Gemeindevertreter (und die Stadtverordneten und Kreistags-abgeordneten) werden bei den Kommunalwahlen gewählt. Dabei besteht die Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens.
Tritt nur eine Liste an, sind als Personenwahl die Vertreter mit den meisten Stimmen gewählt. Stehen mehrere Listen zur Wahl, erfolgt die Sitzverteilung anhand des prozentualen Anteils der Stimmen pro Liste und nur innerhalb der jeweiligen Liste sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.
In ihrer ersten Sitzung (im Jargon häufig konstituierende Sitzung genannt), zu welcher der Bürgermeister einlädt (weitere Zuständigkeiten oder Befugnisse hat der Bürgermeister in dieser Sitzung nicht), konstituiert sich das Kollegium selbst durch die Wahl eines Vorsitzenden aus den eigenen Reihen. Die Wahl des Vorsitzenden wird durch das an Jahren älteste Mitglied durchgeführt (im Jargon häufig auch Alterspräsident in Anlehnung an die Bezeichnung in den Parlamenten genannt). Diesem ist kraft Gesetzes vorläufig die Leitung der Versammlung bis zur Wahl des Vorsitzenden übertragen. Danach ist die Gemeindevertretung konstituiert und kann nach Übergabe der Versammlungsleitung wirksame Beschlüsse fassen.
Der Vorsitzende (im Jargon oft als Parlamentsvorsteher bezeichnet) leitet die Sitzung fortan und ist de jure der höchste Repräsentant der Gemeinde.
Nach der (Selbst-)Konstituierung der Gemeindevertretung werden die Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt. Weiterhin können die ehren-amtlichen Beigeordneten in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Danach kann über die Anzahl der Ausschüsse und ihre Mitgliederzahl beschlossen werden sowie darüber, welche Aufgaben an diese sowie den Gemeindevorstand übertragen werden.
(1)
Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. Ein Finanzausschuss ist zu bilden. Die Gemeindevertretung kann unbeschadet des § 51 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung Bericht zu erstatten. Die Gemeindevertretung kann jederzeit Aus-schüsse auflösen und neu bilden.
(3)
Die Ladung zur ersten Sitzung eines Ausschusses nach seiner Bildung erfolgt durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter.
(4)
Der Vorsitzende der Gemeindevertretung und seine Stellvertreter sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Aus-schusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss einen Gemeindevertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Sonstige Gemeindevertreter können auch an nicht-öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.
(2)
Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder (§ 55 ) kann die Gemeindevertretung beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammen-setzen; § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, nach der Konstituierung eines Ausschusses auch dessen Vorsitzenden, von den Fraktionen schriftlich benannt; der Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt der Gemeindevertretung die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeindevertreter vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschußmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich zu erklären. Nachträgliche Änderung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen; Satz 2 gilt entsprechend.
(5)
Für den Geschäftsgang eines Ausschusses gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 52 bis 55 , § 57 Abs. 2 , § 58 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, daß das Benehmen auch mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung herzustellen ist, Abs. 6 und der §§ 59 bis 61 . Im übrigen bleiben das Verfahren und die innere Ordnung der Ausschüsse der Regelung durch die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung vorbehalten.
(6)
Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen
..
Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortsbeirates des jeweiligen Ortsbezirks und vertritt die Belange des Ortsbezirks gegenüber der Gemeindeverwaltung. Aufgabe der Ortsvorsteher ist es, die Wünsche und Anliegen der Einwohner des Ortsteiles gegenüber dem Rat und der Verwaltung zu vertreten.
Dipperz ist in sogenannte Ortsteile eingeteilt. Jeder Ortsteil wählt einen Ortsvorsteher. Vor allem haben wir überall, wo wir einen Kandidaten gestellt haben, auch die Mehrheit gewonnen und stellen jeweils den Orts-vorsteher.
Für die Bürgerliste konnten 2021 für die Ortsteile Dipperz: Patrick Kümmel, Friesenhausen: Dirk Müglich und Kohlgrund: Stefan Klüber nominiert werden.
Patrick Kümmel
Dipl. Kaufmann
geb. 1981, verheiratet, 2 Kinder
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OT Armenhof: Thomas Leibold (CDU)
OT Dörmbach: Timo Schober (CDU)
OT Finkenhain: Roland Müller (CDU)
OT Wisselsrod: Niklas Schieder (CDU)
OT Wolferts: Sebastian Bernhard (CDU)
Dirk Müglich
Pflasterer
geb. 1968, verheiratet, 3 Kinder
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Stefan Klüber
Baubeauftragter
geb. 1962, verheiratet,
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Im Bauausschuss werden vor allem unterschiedliche Themen der Bauwirtschaft beraten und der Gemeindevertretung ggfs.
zum Beschließen vorgelegt. Basis der Diskussionen können Anträge, Informationen und Änderungen zu folgenden Themenbereiche sein:
Dirk Müglich
Pflasterer
geb. 1968, verheiratet, 2 Kinder
Hobby: versch. Vereine
Winfried Heumüller
Städt. Facharbeiter
geb. 1960, ledig
Sebastian Heitz (CDU)
Christoph Gaßmann (CDU)
Daniel Siewert (FDP)
Der Haupt- und Finanzausschuss ist der wichtigste aller Ausschüsse. Denn ohne Geld kann kein Projekt der anderen Ausschüsse um-gesetzt werden. Der Ausschuss ist u.a. für die Bereitstellung von Finanzmitteln über den Haushalt zuständig.
Christoph Schäfer
Agrarbetriebswirt
geb. 1997, ledig
Hobby: Feuerwehr, Kirmes, Landjugend
Patrick Kümmel
Dipl. Kaufmann
geb. 1981, verheiratet, 2 Kinder
Hobby: Sport, Reisen
Dirk Sauer (CDU)
Christian Pappert (CDU)
Daniel Siewert (FDP)
Jede Gemeinde in Hessen verfügt über mindestens ein Ortsgericht. Hessenweit gibt es derzeit rund 880 Ortsgerichte. Sie sind Hilfsbehörden der Justiz. Ihnen obliegen verschiedene Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzwesens, die im Ortsgerichtsgesetz festgelegt sind. Ortsgerichte leisten sowohl Hilfestellungen für Bürgerinnen und Bürger als auch für Behörden und Gerichte. Sie führen ein eigenes Dienstsiegel des Landes Hessen. Für ihre Dienstleistungen erheben sie Gebühren auf gesetzlicher Grundlage, die abhängig von der jeweiligen Leistung sind.
Den Originaltext können Sie hier lesen:
Herausgeber: Hessisches Ministerium der Justiz Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Michael Wilhelm, Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden, www.justizministerium.hessen, Stand: April 2023
Dies ist ein wichtiger Service, den die Ortsgerichte für die Bürgerinnen und Bürger leisten. Die amtliche Unterschriftsbeglaubigung des Ortsgerichts ersetzt hier die in anderen Bundesländern oft erforderliche Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars. Dies ist insbesondere bei Eintragungs- oder Löschungsbewilligungen beim Grundbuchamt, bei Anmeldungen zur Eintragung in das Vereinsregister sowie bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen von Bedeutung.
Dafür muss dem Ortsgericht das Original mit vorgelegt werden. Eine Beglaubigung von Abschriften aus dem Personenstandsbuch (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde) ist nicht möglich. Diese werden nur vom Standesamt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt vorgenommen. Beglaubigungen erledigt die Ortsgerichtsvorsteherin oder der Ortsgerichtsvorsteher allein. In Gemeinden mit mehreren Ortsteilen kann dazu im Einzelfall auch eine dort wohnende Ortsschöffin oder ein dort wohnender Ortsschöffe ermächtig.
sind eine vielgenutzte Dienstleistung der Ortsgerichte. Auf Antrag einer Beteiligten oder eines Beteiligten oder einer Behörde schätzt das Ortgericht den Wert bebauter und unbebauter Grundstücke, beweglicher Sachen, Nutzungen und Rechten an einem Grundstück sowie den Wert von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind.
Einrichtung fester Grenzzeichen
Dieses gehört gleichfalls zum Aufgabenbereich der Ortsgerichte. Dies geschieht auf Antrag einer Beteiligten oder eines Beteiligten oder einer Behörde. Auch hier werden drei Ortsgerichtsmitglieder tätig.
Auch Gerichte können sich an das Ortsgericht wenden. Auf deren Aufforderung hin hat die Ortsgerichtsvorsteherin oder der Ortsgerichtsvorsteher
Auskunft über Besitzverhältnisse oder persönliche Verhältnisse
der in dem Bezirk wohnenden oder sich aufhaltenden Personen zu erteilen
gutachterliche Stellungnahmen zu Fragen, die das Gericht für eine Entscheidung benötigt, abzugeben und
Nachlassinventare und Vermögensverzeichnisse aufzustellen
Diese fallen ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Ortsgerichte. Dies insbesondere dann, wenn keine Angehörigen vorhanden sind oder die Gefahr besteht, dass Unbefugte sich widerrechtlich das Erbe aneignen könnten.
Gerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Bekannten ist die Atmosphäre schnell so gespannt, dass sich die Beteiligten nicht mehr in Ruhe aussprechen können. Bis dahin gute Beziehungen sind zu schade, um sie bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung deshalb aufs Spiel zu setzten, weil die Hecke des Nachbargrundstücks zu hoch gewachsen ist, Ihr Auto beim Einparken beschädigt wurde oder der Handwerker von nebenan den Reparaturauftrag schlecht ausgeführt hat. Gerade hier können Schiedspersonen dazu beitragen, den Streit zu schlichten und die nachbarschaftlichen, familiären und freundschaftlichen Beziehungen zu wahren.
Seit dem 01.12.2008 schreibt das Landesschlichtungsgesetz für bestimmte Nachbarrechts- und Ehrverletzungsstreitigkeiten vor, dass vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Schlichtungsversuch vor einer Schiedsperson oder einer sonstigen Gütestelle unternommen werden muss.
Der Sühneversuch ist außerdem Voraussetzung für die Erhebung der Privatklage.
Strafverfolgung ist zwar Sache des Staates, aber bei manchen Delikten muss eine Schiedsperson eingeschaltet werden, bevor Sie sich an das Gericht wenden können, nämlich bei den sogenannten Privatklagedelikten:
•Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung oder Begehung der vorgenannten Straftaten im Vollrausch.
Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt die Staatsanwaltschaft nur dann eine Anklage, wenn sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht sie ein solches öffentliches Interesse nicht, werden Sie auf den Privatklageweg verwiesen. Das heißt, dass Sie sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden müssen, wenn Sie eine Bestrafung des Täters wollen.
Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit den anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen. Quelle: Verwaltungsportal Hessen https://verwaltungsportal.hessen.de/leistung?leistung_id=L100001_8960300®schl=066310003003
Patrick Kümmel
Dipl. Kaufmann
geb. 1981, verheiratet, 2 Kinder
Sport, Reisen
Daniel Siewert
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