Gemeindevorstand

§ 66 HGO – Aufgaben des Gemeindevorstands

Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. 
Er besorgt nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde. 
Er hat insbesondere:

 die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
 

  1. die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen,
     
  2. die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von der Gemeindevertretung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten zu erledigen,
     
  3. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten,
     
  4. die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen,
     
  5. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
     
  6. die Gemeinde zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen.

    Der Gemeindevorstand hat die Bürger in geeigneter Weise, insbesondere durch öffentliche Rechenschaftsberichte, über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen.

Christine Herbert

Angestellte
geb. 1958, geschieden, 2 Kinder
Hobby: Wandern, Radfahren

Beate Leinberger Diegelmann

Fachkrankenschwester 
geb. 1964, verheiratet, 1 Kind
Hobby: Garten, Reisen

Elmar Ebert

Dipl. Ing. Elektrotechnik
geb. 1959, verheiratet, 1 Kind
Hobby: High End Audio

Außerdem gehören Bürgermeister Klaus-Dieter Vogler, Günter Bott (CDU) und Gerhard Koch (CDU) zum Gemeindevorstand.

Gemeindevertretung

 

Die Gemeindevertreter werden bei den Kommunalwahlen gewählt. Dabei besteht die Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens. Tritt nur eine Liste an, sind als Personenwahl die Vertreter mit den meisten Stimmen gewählt. Stehen mehrere Listen zur Wahl, erfolgt die Sitzverteilung anhand des prozentualen Anteils der Stimmen pro Liste und nur innerhalb der jeweiligen Liste sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.

Hier sieht man nur die Seite der BLGD

Vorsitzender

Michael Mihm
Prüfingenieur
geb. 1985, verheiratet, 2 Kinder
Hobby: Bootfahren, Reisen

Timo Zengerle
Agrarbetriebswirt
geb. 1982, verheiratet, 2 Kinder
Hobby: Pferdekutschfahrten

Christoph Schäfer
Agrarbetriebswirt
geb. 1997, ledig
Hobby: Feuerwehr, Kirmes, Landjugend

Fraktionsvorsitzender

Patrick Kümmel
Dipl. Kaufmann
geb. 1981, verheiratet, 2 Kinder
Hobby: Sport, Reisen

Dirk Müglich
Pflasterer
geb. 1968, verheiratet, 3 Kinder
Hobby: versch. Vereine



Stefan Klüber
Baubeauftragter
geb. 1962, verheiratet
Hobby: Trikefahren

Winfried Heumüller
Städt. Facharbeiter
geb. 1960, ledig
Hobby:

 

 

Nicht abgebildet sind die Gemeindevertreter

Für die FDP:
Daniel Siewert (Fraktionsvorsitzender),  
Thomas Bohl

Für die CDU:
Sebastian Heiz (Fraktionsvorsitzender), 
Luisa Karges, Daniel Manns, Christian Pappert, Dirk Sauer, Christoph Gaßmann

Gemeindevertretung

Die Zahl der Gemeindevertreter ist abhängig von der Einwohnerzahl 
siehe Tabelle .

Jede Gemeindevertretung kann beschließen, dass für die nächste Wahlperiode die Zahl der Gemeindevertreter eine Einwohner-stufe niedriger oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl gewählt wird. Durch diese gesetzliche Bestimmung soll die Möglichkeit gegeben werden, Kosten zu sparen und auch die Effizienz der Arbeit zu erhöhen. (Quelle: Wikipedia)
Die Gemeindevertreter (und die Stadtverordneten und Kreistags-abgeordneten) werden bei den Kommunalwahlen gewählt. Dabei besteht die Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens. 
Tritt nur eine Liste an, sind als Personenwahl die Vertreter mit den meisten Stimmen gewählt. Stehen mehrere Listen zur Wahl, erfolgt die Sitzverteilung anhand des prozentualen Anteils der Stimmen pro Liste und nur innerhalb der jeweiligen Liste sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.
In ihrer ersten Sitzung (im Jargon häufig konstituierende Sitzung genannt), zu welcher der Bürgermeister einlädt (weitere Zuständigkeiten oder Befugnisse hat der Bürgermeister in dieser Sitzung nicht), konstituiert sich das Kollegium selbst durch die Wahl eines Vorsitzenden aus den eigenen Reihen. Die Wahl des Vorsitzenden wird durch das an Jahren älteste Mitglied durchgeführt (im Jargon häufig auch Alterspräsident in Anlehnung an die Bezeichnung in den Parlamenten genannt). Diesem ist kraft Gesetzes vorläufig die Leitung der Versammlung bis zur Wahl des Vorsitzenden übertragen. Danach ist die Gemeindevertretung konstituiert und kann nach Übergabe der Versammlungsleitung wirksame Beschlüsse fassen.

Der Vorsitzende (im Jargon oft als Parlamentsvorsteher bezeichnet) leitet die Sitzung fortan und ist de jure der höchste Repräsentant der Gemeinde.

Nach der (Selbst-)Konstituierung der Gemeindevertretung werden die Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt. Weiterhin können die ehren-amtlichen Beigeordneten in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Danach kann über die Anzahl der Ausschüsse und ihre Mitgliederzahl beschlossen werden sowie darüber, welche Aufgaben an diese sowie den Gemeindevorstand übertragen werden.
 

Hessische Gemeindeordnung (HGO)
in der ab 1. April 1993 geltenden Fassung

                   §62 Ausschüsse

(1)

Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. Ein Finanzausschuss ist zu bilden. Die Gemeindevertretung kann unbeschadet des § 51 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung Bericht zu erstatten. Die Gemeindevertretung kann jederzeit Aus-schüsse auflösen und neu bilden.

(3)

Die Ladung zur ersten Sitzung eines Ausschusses nach seiner Bildung erfolgt durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter.

(4)

Der Vorsitzende der Gemeindevertretung und seine Stellvertreter sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Aus-schusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss einen Gemeindevertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Sonstige Gemeindevertreter können auch an nicht-öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.
 

(2)


Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder (§ 55 ) kann die Gemeindevertretung beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammen-setzen; § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, nach der Konstituierung eines Ausschusses auch dessen Vorsitzenden, von den Fraktionen schriftlich benannt; der Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt der Gemeindevertretung die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeindevertreter vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschußmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich zu erklären. Nachträgliche Änderung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen; Satz 2 gilt entsprechend.

(5)

Für den Geschäftsgang eines Ausschusses gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 52 bis 55 , § 57 Abs. 2 , § 58 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, daß das Benehmen auch mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung herzustellen ist, Abs. 6 und der §§ 59 bis 61 . Im übrigen bleiben das Verfahren und die innere Ordnung der Ausschüsse der Regelung durch die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung vorbehalten.

 

(6)

Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen

..

Ortsvorsteher (OT)

Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortsbeirates des jeweiligen Ortsbezirks und vertritt die Belange des Ortsbezirks gegenüber der Gemeindeverwaltung. Aufgabe der Ortsvorsteher ist es, die Wünsche und Anliegen der Einwohner des Ortsteiles gegenüber dem Rat und der Verwaltung zu vertreten.
Dipperz ist in sogenannte Ortsteile eingeteilt. Jeder Ortsteil  wählt einen Ortsvorsteher. Vor allem haben wir überall, wo wir einen Kandidaten gestellt haben, auch die Mehrheit gewonnen und stellen jeweils den Orts-vorsteher.
Für die Bürgerliste konnten 2021 für die Ortsteile Dipperz: Patrick Kümmel, Friesenhausen: Dirk Müglich und Kohlgrund: Stefan Klüber nominiert werden.

OT Dipperz

Patrick Kümmel

Dipl. Kaufmann
geb. 1981, verheiratet, 2 Kinder

--------------------------------------------------

OT Armenhof: Thomas Leibold (CDU)
OT Dörmbach: Timo Schober (CDU)
OT Finkenhain: Roland Müller (CDU)
OT Wisselsrod: Niklas Schieder (CDU)
OT Wolferts: Sebastian Bernhard (CDU)

OT Friesenhausen

Dirk Müglich

Pflasterer
geb. 1968, verheiratet, 3 Kinder

.

.

OT Kohlgrund

Stefan Klüber

Baubeauftragter
geb. 1962, verheiratet, 

.

.

Bau- Ausschuss

Im Bauausschuss werden vor allem unterschiedliche Themen der Bauwirtschaft beraten und der Gemeindevertretung ggfs.
zum Beschließen vorgelegt. Basis der Diskussionen können Anträge, Informationen und Änderungen zu folgenden Themenbereiche sein:

  • Kommissionsbildung Bedarfs- und Entwicklungsplan für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Dipperz
     
  • Grundstücknutzungen
     
  • Festsetzungen, Änderungen und Einhaltung von Bebauungsplänen (B-Plänen)
     
  • Vergaberichtline Wohnbaugrundstücke
     
  • Spielplatzgeräte
     
  • Unterbringung von Flüchtlingen / Asylsuchende
     
  • Hochwasserstudie für die Gemeinde Dipperz
     
  • Radwegeausbau

Vorsitzender

Dirk Müglich

Pflasterer
geb. 1968, verheiratet, 2 Kinder
Hobby: versch. Vereine

Mitglied

Winfried Heumüller

Städt. Facharbeiter
geb. 1960, ledig

weitere Mitglieder

Sebastian Heitz (CDU)
Christoph Gaßmann (CDU)
Daniel Siewert (FDP)

Haupt- und Finanz-Ausschuss

Der Haupt- und Finanzausschuss ist der wichtigste aller Ausschüsse. Denn ohne Geld kann kein Projekt der anderen Ausschüsse um-gesetzt werden. Der Ausschuss ist u.a. für die Bereitstellung von Finanzmitteln über den Haushalt zuständig.

Vorsitzender

Christoph Schäfer

Agrarbetriebswirt
geb. 1997, ledig
Hobby: Feuerwehr, Kirmes, Landjugend

Fraktionsvorsitzender

Patrick Kümmel

Dipl. Kaufmann
geb. 1981, verheiratet, 2 Kinder
Hobby: Sport, Reisen

weitere Mitglieder

Dirk Sauer (CDU)
Christian Pappert (CDU)
Daniel Siewert (FDP)

Das Ortsgericht

Jede Gemeinde in Hessen verfügt über mindestens ein Ortsgericht. Hessenweit gibt es derzeit rund 880 Ortsgerichte. Sie sind Hilfsbehörden der Justiz. Ihnen obliegen verschiedene Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzwesens, die im Ortsgerichtsgesetz festgelegt sind. Ortsgerichte leisten sowohl Hilfestellungen für Bürgerinnen und Bürger als auch für Behörden und Gerichte. Sie führen ein eigenes Dienstsiegel des Landes Hessen. Für ihre Dienstleistungen erheben sie Gebühren auf gesetzlicher Grundlage, die abhängig von der jeweiligen Leistung sind.

Den Originaltext können Sie  hier lesen:
Herausgeber: Hessisches Ministerium der Justiz Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Michael Wilhelm, Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden, www.justizministerium.hessen, Stand: April 2023

Beglaubigung von Unterschriften oder Abschriften

Dies ist ein wichtiger Service, den die Ortsgerichte für die Bürgerinnen und Bürger leisten. Die amtliche Unterschriftsbeglaubigung des Ortsgerichts ersetzt hier die in anderen Bundesländern oft erforderliche Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars. Dies ist insbesondere bei Eintragungs- oder Löschungsbewilligungen beim Grundbuchamt, bei Anmeldungen zur Eintragung in das Vereinsregister sowie bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen von Bedeutung.

Beglaubigung der Abschriften von Urkunden oder Zeugnissen

 Dafür muss dem Ortsgericht das Original mit vorge­legt werden. Eine Beglaubigung von Abschriften aus dem Personenstandsbuch (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde) ist nicht möglich. Diese werden nur vom Standesamt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt vorgenommen. Beglaubigungen erledigt die Ortsgerichtsvorsteherin oder der Ortsgerichtsvorsteher allein. In Gemeinden mit mehreren Ortsteilen kann dazu im Einzelfall auch eine dort wohnende Ortsschöffin oder ein dort wohnender Ortsschöffe ermächtig.

Schätzungen
 

sind eine vielgenutzte Dienstleistung der Ortsgerichte. Auf Antrag einer Beteiligten oder eines Beteiligten oder einer Behörde schätzt das Ortgericht den Wert bebauter und unbebauter Grundstücke, beweglicher Sachen, Nutzungen und Rechten an einem Grundstück sowie den Wert von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind.

Mitwirkung bei der Feststellung und Erhaltung der Grenzen von Grundstücken

Einrichtung fester Grenzzeichen

Dieses gehört gleichfalls zum Aufgabenbereich der Ortsgerichte. Dies geschieht auf Antrag einer Beteiligten oder eines Beteiligten oder einer Behörde. Auch hier werden drei Ortsgerichtsmitglieder tätig.

Gerichte

Auch Gerichte können sich an das Ortsgericht wenden. Auf deren Aufforderung hin hat die Ortsgerichtsvorsteherin oder der Ortsgerichtsvorsteher

Auskunft über Besitzverhältnisse oder persönliche Verhältnisse
der in dem Bezirk wohnenden oder sich aufhaltenden Personen zu erteilen

gutachterliche Stellungnahmen zu Fragen, die das Gericht für eine Entscheidung benötigt, abzugeben und

Nachlassinventare und Vermögensverzeichnisse aufzustellen

Sterbefallanzeigen

Diese fallen ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Ortsgerichte. Dies insbesondere dann, wenn keine Angehörigen vorhanden sind oder die Gefahr besteht, dass Unbefugte sich widerrechtlich das Erbe aneignen könnten.
 

Das Schiedsamt

Gerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Bekannten ist die Atmosphäre schnell so gespannt, dass sich die Beteiligten nicht mehr in Ruhe aussprechen können. Bis dahin gute Beziehungen sind zu schade, um sie bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung deshalb aufs Spiel zu setzten, weil die Hecke des Nachbargrundstücks zu hoch gewachsen ist, Ihr Auto beim Einparken beschädigt wurde oder der Handwerker von nebenan den Reparaturauftrag schlecht ausgeführt hat. Gerade hier können Schiedspersonen dazu beitragen, den Streit zu schlichten und die nachbarschaftlichen, familiären und freundschaftlichen Beziehungen zu wahren.

Seit dem 01.12.2008 schreibt das Landesschlichtungsgesetz für bestimmte Nachbarrechts- und Ehrverletzungsstreitigkeiten vor, dass vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Schlichtungsversuch vor einer Schiedsperson oder einer sonstigen Gütestelle unternommen werden muss.

Der Sühneversuch ist außerdem Voraussetzung für die Erhebung der Privatklage.

Strafverfolgung ist zwar Sache des Staates, aber bei manchen Delikten muss eine Schiedsperson eingeschaltet werden, bevor Sie sich an das Gericht wenden können, nämlich bei den sogenannten Privatklagedelikten:
 

Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung oder Begehung der vorgenannten Straftaten im Vollrausch.

Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt die Staatsanwaltschaft nur dann eine Anklage, wenn sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht sie ein solches öffentliches Interesse nicht, werden Sie auf den Privatklageweg verwiesen. Das heißt, dass Sie sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden müssen, wenn Sie eine Bestrafung des Täters wollen.

Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit den anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen.       Quelle: Verwaltungsportal Hessen https://verwaltungsportal.hessen.de/leistung?leistung_id=L100001_8960300&regschl=066310003003 

 

stellvertr. Schiedsperson

Patrick Kümmel

Dipl. Kaufmann
geb. 1981, verheiratet, 2 Kinder
Sport, Reisen

Schiedsperson

Daniel Siewert

Urheberrecht ©

 Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.